Abrechnungen erfolgen streitwertabhängig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder abweichend davon nach individueller Honorarvereinbarung. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Honorarabrechnung:
- Gegenstandswertbezogene Abrechnung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Abrechnung nach Zeit-Honorar
- Pauschalhonorar
Die Art der Abrechnung hängt letztendlich von der getroffenen individuellen Vergütungsvereinbarung ab.
Wir empfehlen grundsätzlich eine individuelle Zeithonorarvereinbarung nach RA-Stunden, da diese Abrechnungsart durch den detaillierten Zeitnachweis größtmögliche Transparenz für den Mandanten bietet und eine leistungsbezogene und auch für den Anwalt natürlich notwendige wirtschaftliche Bearbeitung des Mandats ermöglicht. Bezüglich der Erstattungsmöglichkeit von gesetzlichen RA-Gebühren bei einem Obsiegen, der Erstattung von RA-Gebühren durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten sowie der erstinstanzlichen Besonderheiten bei einem Arbeitsgerichtsprozess verweisen wir auf die jeweilige Belehrung vor Mandantsannahme. Der Mandant ist direkter Kostenschuldner u.a. für Gerichts-, Vollzugs- und Auskunftskosten. Im Übrigen siehe auch Startseite unten.